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   BFH, 17.06.1997 - X B 193/96   

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BFH, 17.06.1997 - X B 193/96 (https://dejure.org/1997,4666)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1997 - X B 193/96 (https://dejure.org/1997,4666)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - X B 193/96 (https://dejure.org/1997,4666)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.04.1996 - 4 B 253.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze;

    Auszug aus BFH, 17.06.1997 - X B 193/96
    Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 65 ff.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, S. 92), es sei denn, das FG hätte falsche Beweisregeln angewendet (dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1996 4 B 253/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, 389).
  • BFH, 08.11.1973 - V R 130/69

    Revision - Verfahrensrüge - Hinweis auf Akteninhalt - Ordnungsgemäße Erhebung -

    Auszug aus BFH, 17.06.1997 - X B 193/96
    Ohnehin fehlt es an einer genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219).
  • BFH, 05.04.1994 - V B 164/93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Begriff des Verfahrensmangels -

    Auszug aus BFH, 17.06.1997 - X B 193/96
    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 26, m. w. N.).
  • BFH, 16.11.1993 - I B 115/93

    Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt von Akten

    Auszug aus BFH, 17.06.1997 - X B 193/96
    Dementsprechend setzt eine schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, daß ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, daß Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder daß das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluß vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 19.05.2000 - X B 75/99

    Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

    Die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt u.a. die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99

    Hopperbaggerschiff - Baggerarbeiten auf Binnengewässern - Spülarbeiten auf

    Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 01.04.2009 - X B 78/08

    Antrag auf Terminsänderung - Keine Revisionszulassung wenn Vollsenat über

    Zur schlüssigen Rüge eines solchen Verstoßes ist jedoch u.a. erforderlich, dass die Aktenteile genau zu bezeichnen sind, die das FG nicht berücksichtigt haben soll (BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219; Senatsbeschluss vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 09.03.1999 - X B 156/98

    Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

    Die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt u.a. die Darlegung voraus, daß ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 24.02.2005 - X B 183/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Die hierfür grundsätzlich vorauszusetzende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt u.a. vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder der eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 21.11.2002 - X B 86/02

    NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit ein Verstoß gegen § 96 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 25.09.2001 - IX B 144/00

    Beschwerde - Zulässigkeit - Darlegung - Beiladung - Aktenbeiziehung -

    Soweit der Kläger Verstöße des FG gegen die Amtsermittlungs- und Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt sowie geltend macht, das FG habe seiner Entscheidung auch unter Außerachtlassung des klaren Inhalts der Akten nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO), ist --unabhängig von näheren Ausführungen dazu (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794)-- die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Mängel, ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, mag dieser Rechtsstandpunkt sachlich richtig oder falsch sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 34; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 115 Rz. 78), nicht schlüssig dargetan.
  • BFH, 30.12.1998 - XI B 51/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • BFH, 08.12.1998 - XI B 159/97

    Revision; neuer Sachverhalt

  • BFH, 07.07.1998 - I B 102/97

    Mangelnde Sachaufklärung ( - Klarer Inhalt von Akten - Betriebliche Veranlassung

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